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   VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19.F   

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VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19.F (https://dejure.org/2022,13934)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.05.2022 - 5 K 3116/19.F (https://dejure.org/2022,13934)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 5 K 3116/19.F (https://dejure.org/2022,13934)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 GG, Art 20 EU-Grundrechtecharta (GRCh), § 63 Nr 1 EEG 2014, § 64 EEG 2014, § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchstab aa EEG 2014
    Verfassungsmäßigkeit der Brancheneinteilung im EEG 2014: Unterschiedliche Anforderungen an die Stromkostenintensität von "Liste-1-Unternehmen" und "Liste-2-Unternehmen"

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Dabei ist es aber zunächst Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Aspekte eines Lebenssachverhalts er als gleich oder ungleich ansieht (BVerfG, Beschl. v. 23.05.2006 - 1 BvR 1474/99 -, juris Rn. 23; Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 u.a. -, juris Rn. 35).

    Nicht zu überprüfen ist, ob der Gesetzgeber jeweils die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern allein, ob er die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 -, juris Rn. 36).

    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kommt erst in Betracht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 -, juris Rn. 36).

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber - prägnant formuliert - wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln (siehe nur BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, juris Rn. 92 m.w.N.; Beschl. v. 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99 -, juris Rn. 23).
  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28.03.2019 (Az. C-405/16 P, juris Rn. 48 ff.) den Mechanismus des EEG 2012 beihilfenrechtlich nicht beanstandet hat, führt nun auch nicht mit Blick auf das EEG 2014 dazu, dass das Handeln des Gesetzgebers bei der Einführung des EEG 2014 rückwirkend als willkürlich anzusehen wäre; eine aus dem Willkürverbot folgende Pflicht, auf die Vergangenheit anwendbare Gesetzesfassungen jederzeit an eine geänderte Rechtsprechung anzupassen, ist nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Dies lässt sich auch nicht mit Blick auf Freiheitsgrundrechte feststellen, die anerkanntermaßen die Gleichheitsprüfung mitprägen (siehe dazu etwa BVerfG, Beschl. v. 04.12.2002 - 2 BvR 400/98 u.a. -, juris Rn. 56; Beschl. v. 26.01.1993 - 1 BvL 38/92 u.a. -, juris Rn. 35 m.w.N.; siehe auch P. Kirchhof, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Juli 2021, Art. 3 Abs. 1 Rn. 184).
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Nicht zu überprüfen ist, ob der Gesetzgeber jeweils die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern allein, ob er die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 -, juris Rn. 36).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Dies lässt sich auch nicht mit Blick auf Freiheitsgrundrechte feststellen, die anerkanntermaßen die Gleichheitsprüfung mitprägen (siehe dazu etwa BVerfG, Beschl. v. 04.12.2002 - 2 BvR 400/98 u.a. -, juris Rn. 56; Beschl. v. 26.01.1993 - 1 BvL 38/92 u.a. -, juris Rn. 35 m.w.N.; siehe auch P. Kirchhof, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Juli 2021, Art. 3 Abs. 1 Rn. 184).
  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber - prägnant formuliert - wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln (siehe nur BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, juris Rn. 92 m.w.N.; Beschl. v. 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99 -, juris Rn. 23).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kommt erst in Betracht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 -, juris Rn. 36).
  • BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08

    Kein vorbeugender Rechtsschutz zugunsten eines Plankrankenhauses bei Aufnahme

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Im Gegenteil: Das hier einschlägige Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), auf das sich die Klägerin nach Art. 19 Abs. 3 GG auch als juristische Person des Privatrechts berufen kann (Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Juli 2021, Art. 12 Rn. 106) schützt im hier relevanten Kontext allenfalls vor marktverzerrenden Maßnahmen wie beispielsweise Subventionen gegenüber direkten Konkurrenten (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris Rn. 9).
  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Urteil betreffend die Einführung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19
    Das Willkürverbot ist verletzt, wenn eine Regelung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und daher nicht mehr zulässig ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20 -, juris Rn 51; grundlegend BVerfG, Beschl. v. 01.07.1954 - 1 BvR 361/52 -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14

    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung;

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

  • EuGH, 13.12.1994 - C-306/93

    SMW Winzersekt / Land Rheinland-Pfalz

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • EuGH, 07.07.1993 - C-217/91

    Spanien / Kommission

  • VG Frankfurt/Main, 13.10.2022 - 5 K 1454/19

    EEG-Umlagenbegrenzung: Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) ist rechtmäßig

    Bei alledem verkennt das Gericht nicht, dass auch im Bereich der Leistungsverwaltung - namentlich im Bereich von Subventionen - die Grenze zur Eingriffsverwaltung überschritten werden und so auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Geltung kommen kann, nämlich dann, wenn durch die Förderung eines bestimmten Unternehmens in die Schutzbereiche des Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris Rn. 9; ähnlich dazu auch schon VG Frankfurt, Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 K 3116/19.F -, juris Rn. 36).

    Es obliegt vielmehr zunächst der Einschätzungsprärogative des Normgebers - hier: des Verordnungsgebers -, wie er eine Regelung konkret ausgestaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, juris Rn. 104; Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 184; hierzu jüngst auch VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 K 3116/19.F -, juris Rn. 46).

    Wie das Gericht schon mehrfach betont hat, ist insbesondere nicht anzunehmen, dass das Handeln des Gesetz- und Verordnungsgebers insoweit rückwirkend als willkürlich anzusehen ist, denn eine aus dem Willkürverbot folgende Pflicht, auf die Vergangenheit anwendbare Gesetzes- oder Verordnungsfassungen jederzeit an eine geänderte Rechtsprechung anzupassen, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 K 3116/19.F -, juris Rn. 49; Urteil vom 25. Mai 2022 - 5 K 3498/19.F -, juris Rn. 80).

  • VG Frankfurt/Main, 03.11.2022 - 5 K 75/19

    Wesentlicher Inhalt der nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstab. c EEG 2014 vorzulegenden

    Bei alledem verkennt das Gericht nicht, dass auch im Bereich der Leistungsverwaltung - namentlich im Bereich von Subventionen - die Grenze zur Eingriffsverwaltung überschritten werden und so auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Geltung kommen kann, nämlich dann, wenn durch die Förderung eines bestimmten Unternehmens in die Schutzbereiche des Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris Rn. 9; ähnlich dazu auch schon VG Frankfurt, Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 K 3116/19.F -, juris Rn. 36).

    Es obliegt vielmehr zunächst der Einschätzungsprärogative des Normgebers - hier: des Verordnungsgebers -, wie er eine Regelung konkret ausgestaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, juris Rn. 104; Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 184; hierzu jüngst auch VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 K 3116/19.F -, juris Rn. 46).

  • VG Frankfurt/Main, 25.05.2022 - 5 K 3498/19

    Zur Ermittlung der Stromkostenintensität bei der EEG-Umlagebegrenzung

    Das Gericht hat sich in seinem Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 K 3116/19.F - (zur Veröffentlichung vorgesehen) mit einer ähnlich gelagerten Thematik befasst und hierzu folgendes erkannt:.
  • VG Frankfurt/Main, 22.06.2022 - 5 K 2466/19

    Zur Auslegung von "vollständig neuen Betriebsmitteln" in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG

    Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2019 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066) in der Fassung der durch das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3106) sowie der rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderungen, zuletzt durch Art. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1719), im Folgenden "EEG 2017", als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2015 - 8 C 7/14 -, juris Rn. 14; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.05.2022 - 5 K 3116/19.F -, juris Rn. 25).
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